Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen
I. Geltendes Recht, Angebot und Vertragsabschluß
1.
Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Besteller und uns gelten,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist,
ausschließlich deutsches Recht und die nachstehenden Bedingungen, die in
jedem Fall Vorrang vor etwaigen Einkaufsbedingungen haben, auch wenn wir diesen
nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Die Geltung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf - CISG - wird ausgeschlossen.
2.
Unsere Angebote sind freibleibend
Die vom Besteller abgeschickte Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind
berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen. Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch uns.
3.
Sofern mit gesonderter Vereinbarung die Bezahlung durch Rechnung vereinbart
wurde, gelten unsere AGB mit Stand März 2002. Diese können Sie bei
uns anfordern.
II. Umfang der Leistungspflicht
1.
Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend.
2.
Im Interesse des technischen Fortschrittes behalten wir uns Konstruktions- und
Formänderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des
Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.
3.
Zeichnungen, Abbildungen sowie ähnliche Unterlagen, die zu den Angeboten
gehören, sind nur annähernd und nicht verbindlich, soweit sie nicht
als verbindlich bezeichnet worden sind. Handelsübliche Abweichungen,
insbesondere im Hinblick auf Maß, Konstruktion, Farbe und Gewicht bleiben
vorbehalten.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Die Preise gelten ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe, ausschließlich der Kosten für Verpackung.
Unsere Preise sind grundsätzlich freibleibend, wenn sie nicht
ausdrücklich fest vereinbart sind. Sie werden nach unseren am Tag der
Lieferung gültigen Preisen berechnet.
2.
Zahlt der Besteller nicht innerhalb des Zahlungsziels, sind wir berechtigt,
Fällig- keitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser
Gutschrift auf einem unserer Konten als bewirkt.
3.
Ist der Kunde Kaufmann, kann er nur wegen einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderung seine Leistung verweigern oder
mit ihr aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befügt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung und Lieferzeit
1.
Lieferfristen sind nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt, sobald
sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile
über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, und ist eingehalten,
wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei
Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet
ist.
2.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist
verlängert sich angemessen bei Hindernissen, die wir bei zumutbarer
Sorgfalt nicht abwehren konnten, insbesondere bei Betriebsstörungen,
Unterbrechung der Energieversorgung, höherer Gewalt, staatlichen
Behinderungen, Streik und Aussperrung. Dies gilt auch dann, wenn diese
Hindernisse während eines Lieferverzugs auftreten und sie zu
Verzögerungen bei unseren Unterlieferanten führen. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden
baldmöglichst mitteilen.
3.
Eine Verlängerung der Lieferfrist tritt ebenso ein, wenn für die
Ausführung der vereinbarten Lieferung erforderliche Angaben und Unterlagen
des Kunden sowie Erklärungen Dritter, insbesondere Behörden, nicht
rechtzeitig eingehen.
4.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den
Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, daß die schnellste
oder billigste Möglichkeit gewählt wird.
Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Besteller über, wenn die Ware
unser Werk verlässt.
V. Gewährleistung
1.
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder
erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach
Empfang oder Montage schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung
oder Leistung als genehmigt. Andere Mängel sind uns unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
2.
Nach Ablauf von 12 Monaten seit Gefahrübergang sind sämtliche
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Frist beträgt 24
Monate, wenn wir für einen Verbraucher liefern.
3.
Unsere Gewährleistung beinhaltet zunächst nur die Verpflichtung, die
mangelhaften Teile unentgeltlich nach unserer Wahl neu zu liefern oder den
Mangel zu beseitigen. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zwecke
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.
4.
Lassen wir eine uns gestellt angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz
geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die
Nacherfüllung durch uns oder unseren Lieferanten fehl, so hat der Kunde
nach seiner Wahl ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht.
VI. Haftungsausschluß
1.
Wir haften nicht auf Schadenersatz für Mängel oder andere
Pflichtverletzungen. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns oder auf einer von uns erklärten Garantie beruhen. Ausgenommen
sind auch Schäden, für die wir nach Produkthaftungsgesetz zwingend
haften, oder die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten zurückzuführen sind. In letzterem Fall
beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden. Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder
unserer Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns
gleich.
2.
Das Recht des Kunden, bei einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung
(Mängel ausgenommen, dazu Ziff. 1) vom Vertrag unter Einhaltung der
gesetzlichen Voraussetzungen zurückzutreten, bleibt unberührt.
3.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehaltssicherung
1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Bestellervor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesonderebei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt,die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, essei denn, wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Inder
Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. Wir sind nach Rücknahmeder Kaufsache zu deren Verwertung befugt,
deren Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -
abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondereist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-,
und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit
Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlichsind, muß der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3.
Bei Pfändungoder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. §
771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
4.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen in Höhe
des Faktura- Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzugist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen
vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekanntgibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets
füruns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache und den anderen
verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für
die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns.
7.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten verwachsen.
8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht
1.
Erfüllungsort für Zahlungen und Gerichtsstand ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist,
für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Diez.
Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten gilt dies, soweit der Besteller nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt hat oder seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Zeiten der gerichtlichen
Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist. Wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Geschäftsbedingungen nicht
wirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie
des Vertrages im Ganzen bestehen. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die
gesetzliche Rechtslage.
3.
Es gilt Deutsches Recht
Stand: Juni 2002